Dr. Daniel Wall
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dr. Daniel Wall, Jahrgang 1982, berät und vertritt Gewerkschaften, Betriebsräte und Arbeitnehmer*innen in allen Belangen des Arbeitsrechts.
Dabei führt er außergerichtliche Verhandlungen für respektive an der Seite seiner Mandanten oder vertritt diese in gerichtlichen Auseinandersetzungen. Prozessual hat er sich dabei auf die Führung von komplexeren Berufungsverfahren und Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht spezialisiert.
Mit dem Examensschwerpunkt Arbeits- und Sozialrecht studierte Dr. Wall Rechtswissenschaften in Hannover, beide Staatsexamina schloss er mit Prädikat ab. Dr. Wall entdeckte während seiner anschließenden Tätigkeit als Promovend und wiss. Mitarbeiter am Lehrstuhl für Zivilrecht, Arbeitsrecht und Zivilprozessrecht bei Prof. Dr. Roland Schwarze seine Leidenschaft für das Betriebsverfassungsrecht, dort zunächst in forschender, publizistischer und lehrender Befassung.
Dr. Wall war Lehrbeauftragter an der Leibniz Universität Hannover und ist Lehrbeauftragter an der Hochschule Mainz im Masterstudiengang „Arbeitsrecht und Personalmanagement“.
Fachliche Excellenz kann nur im steten Austausch erzielt werden. Deswegen ist Dr. Daniel Wall u.a. Mitglied im:
Hessische Fachanwälte für Arbeitsrecht e.V.
Deutscher Juristentag e.V.
Deutscher Arbeitsgerichtsverband e.V.
Rechtsanwaltskammer, Frankfurt a. M.
Neueste Blogeinträge
28.08.2026 - Mensch statt KI – Büropersonal für Betriebsräte trotz Digitalisierung & KI
19.05.2026 - „Die Leistungs- und Verhaltenskontrolle ist [leider nicht] ausgeschlossen“
Neueste Publikationen
Ankündigung: Betriebliche Altersvorsorge
Gesamtbetriebsvereinbarung zur erstmaligen Einführung einer betrieblichen Altersversorgung.Ankündigung: Einigungsstellenspruch zu Bonuszahlungen nur wirksam, wenn er mehr als „Fairness“ enthält
Eine Einigungsstelle darf die Festlegung von individuellen Bonusansprüchen nicht dem Arbeitgeber überlassen. Tut sie dies dennoch, ist der Spruch unwirksam. BAG 24.02.2026 – 1 ABR 23/25Handbuch Betriebsvereinbarungen (Neuauflage)
Betriebsvereinbarungen sind ein zentrales Instrument der Betriebsratsarbeit. Zahlreiche Angelegenheiten werden darin rechtsverbindlich zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber geregelt. Das Spektrum reicht von Regelungen zu IT-Systemen über Leistungsentlohnung und Betriebsänderungen bis hin zu personellen Einzelmaßnahmen. Die 5. Auflage des Handbuchs umfasst zusätzliche Muster-Rahmenvereinbarungen zu IT-Systemen und dem Einsatz von Künstlicher Intelligenz, sowie Muster zur Einführung von "Workation", einer Zeiterfassung, zur Bekämpfung von Rassismus im Unternehmen und zur Suchtmittelprävention. Das Handbuch bietet Betriebsräten durch direkt einsetzbare Textbausteine, Formulierungsvorschläge und Checklisten praktische Hilfe und wertvolle Anleitung beim Abfassen der häufig komplexen Betriebsvereinbarungen. Die Musterbetriebsvereinbarungen sind übersichtlich nach Themen geordnet, mit einer erläuternden Einführung und Hinweisen versehen. Sämtliche Vereinbarungen können über den im Buch enthaltenen Code abgerufen und heruntergeladen werden.Betriebsvereinbarung, Aufbau und Inhalt
Diese Muster-Betriebsvereinbarung hilft bei atypischen Regelungsgegenständen alles Wesentliche bei dem Zusammenstellen einer eigenen Betriebsvereinbarung im Blick zu behalten. Sie erläutert die typischen Bestandteile einer Betriebsvereinbarung.Code of Conduct
In einem Code of Conduct (Verhaltenskodex) sind die wesentlichen Verhaltensvorgaben für Mitarbeiter in einem Unternehmen genannt. Der Textvorschlag enthält Regelungen zur internen Kommunikation und zur Kommunikation mit Geschäftspartnern und Kunden - auch über soziale Netzwerke. Des Weiteren beschreibt er den richtigen Umgang mit personenbezogenen Daten und das erlaubte Verhalten bei Interessenkonflikten.Beweisverwertungsverbote in Betriebsvereinbarungen
„Die Leistungs- und Verhaltenskontrolle ist ausgeschlossen“ – dieser Satz lässt sich in jeder Betriebsvereinbarung zu IT und KI finden. Betriebsräte investieren vor allem deswegen viel Zeit in Betriebsvereinbarungen zu IT und KI, weil sie damit die Leistungs- und Verhaltenskontrolle ausschließen oder wenigstens eingrenzen möchten. Ihr Vertrauen ruht dabei oft auf diesem Satz. Das ist leider ein grober rechtlicher Irrtum.Rückzahlungsklauseln sind oft unwirksam
Eine Rückzahlungsklausel für Fortbildungskosten ist dann unwirksam, wenn sie lediglich allgemein auf vom Arbeitnehmer zu vertretende Gründe verweist, ohne diese klar zu benennen. Eine solche Klausel benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen. BAG - 21.10.2025 - 9 AZR 266/24Interessenausgleich
Interessenausgleich mit den Varianten Betriebsstilllegung, Betriebsänderung, Betriebsverlagerung und Betriebsspaltung.KI-Systeme
Diese Rahmenbetriebsvereinbarung regelt die Einführung und Verwendung von KI-Systemen im Betrieb.