
Die Entscheidung
Auslöser des Rechtsstreits zwischen Arbeitgeberin und einer freigestellten Betriebsrätin war zunächst die Gewährung von Urlaubstagen. In diesem Zusammenhang entwickelte sich dann auch ein Streit über die Teilnahme an der betrieblichen, elektronischen Arbeitszeiterfassung. Diesbezüglich unstreitig war zwischen den Parteien, dass die Betriebsrätin als Arbeitnehmerin der Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeiterfassung unterfällt und sie an der Arbeitszeiterfassung teilnimmt. Streitig war hingegen, wie die Arbeitszeiterfassung vorzunehmen ist und insbesondere, ob in der Betriebsvereinbarung vereinbarte Kappungsgrenzen auch auf Betriebsrätinnen Anwendung finden.
Das Gericht stellte klar: Die Zeiten der Betriebsratstätigkeit sind so zu dokumentieren, dass auch nachträglich eine Feststellung und Überprüfung dieser Zeiten möglich ist. Kappungsgrenzen – also Regelungen, nach denen bestimmte Zeitguthaben oder Erfassungen gegebenenfalls automatisch gekürzt werden, da sie beispielsweise außerhalb vereinbarter Arbeitszeitkorridore oder Grenzen der maximalen Sollarbeitszeit liegen – sind auf Betriebsratsmitglieder nicht anwendbar.
Die Begründung des Gerichts ist eindeutig: Kappungsregelungen steuern im Sinne des Arbeitgebers, wann weisungsgemäß gearbeitet werden darf bzw. welche Zeiten vergütet werden. Freigestellte Betriebsräte handeln jedoch in ihrer Betriebsratstätigkeit selbstständig sowie unabhängig und unterliegen insbesondere nicht dem Weisungsrecht des Arbeitgebers. Auch leisten sie in dieser Zeit keine vergütungspflichtige Arbeit. Das bedeutet, für den Ausgleich von Betriebsratstätigkeiten, die außerhalb der regulären Arbeitszeit stattfinden, gilt ausschließlich § 37 Abs. 3 BetrVG. Von dieser Vorschrift darf weder durch Tarifvertrag noch Betriebsvereinbarung abgewichen werden. Daher sei es nach Ansicht des LAG Düsseldorf die denklogische Konsequenz, dass Kappungsgrenzen bei Betriebsratstätigkeit nicht greifen bzw. Anwendung finden können.
Unsere Einschätzung
Mit seiner Entscheidung stärkt das Gericht erfreulicherweise die Rechtsposition von Betriebsräten. Das Urteil stellt klar, dass Arbeitgeber weder Stunden oberhalb eines Korridors „wegkürzen“ noch Zeiten für Betriebsratstätigkeiten durch automatische Abzüge schmälern dürfen. Betriebsratsmitglieder dürfen auch nicht durch automatisierte Pausenabzüge oder „fehlende“ Systembuchungen benachteiligt werden. Nur eine vollständige Erfassung der Tätigkeitszeiten ermöglicht später eine Kontrolle und verhindert, dass Betriebsräte in Konflikte über angebliche Fehlzeiten oder Minusstunden geraten.
Betriebsrätinnen und Betriebsräten raten wir daher, dass diese auf eine vollständige Erfassung bestehen. Kappungsgrenzen oder vergleichbare Vereinbarungen sind nicht zu akzeptieren. Grundsätzlich sollten Betriebsräte parallel eine eigene Erfassung ihrer Tätigkeitszeiten (z.B. auf dem Smartphone oder klassisch im eigenen Notizbuch/Kalender führen). So können auch rückwirkende Veränderungen an der betrieblichen Zeiterfassung nachvollzogen und dargelegt werden. Sofern Arbeitgeber sich weigern, Betriebsräte gesetzeskonform an der Zeiterfassung teilnehmen zu lassen, sollten diese ihre Rechte gerichtlich durchsetzen. Eine gerichtliche Geltendmachung ist grundsätzlich dem einzelnen Betriebsrat und nicht dem Gremium vorbehalten. Dennoch kann es sich lohnen, zusammen mit weiteren Betriebsräten tätig zu werden, um den Druck auf die Arbeitgeberseite zu erhöhen, eine für alle Betriebsräte gesetzeskonforme Arbeitszeiterfassung durchzuführen.