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Verhinderung Betriebsratsgründung und Altersdiskrimierung

Ein 24-jähriger Jurastudent wurde fristlos entlassen – kurz nachdem er eine Betriebsratswahl im Gastronomiebetriebs seines Arbeitgebers angestoßen hatte. Und was trägt der Arbeitgeber im Verfahren zur Kündigung vor? Unter anderem sei das Alter des Klägers, sein Beschäftigungsstatus als Minijobber und der Umstand, dass er „weder Kinder noch Unterhaltspflichten“ habe, entscheidend für die Kündigung gewesen.

veröffentlicht am 05.08.2025 von

Das Landesarbeitsgericht München (Teilurt. v. 16.04.2025 u. Schlussurt. v. 04.06.2025, Az. 11 Sa 456/23) hat dem klagenden Studenten insgesamt nun rund 100.000 EUR zugesprochen. Gründe hierfür:

- Die Kündigung ist unwirksam (so auch die erstinstanzliche Entscheidung).
- Altersdiskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.
- Schadensersatz für entgangenen Lohn.
- Sechs Monate bezahlter Urlaub wegen fehlender Urlaubsbelehrung.
- Haftung des Geschäftsführers mit Privatvermögen wegen vorsätzlicher Verhinderung der Gründung des Betriebsrates.

Besonders spannend: Das LAG erkannte Trinkgeld als ersatzfähigen entgangenen Verdienst an – ein bisher nicht höchstrichterlich geklärter Punkt. Auch Naturalleistungen (z. B. vergünstigte Speisen) wurden als Lohnbestandteil bewertet.

Und das AGG? Spielt in diesem Fall eine zentrale Rolle:
Die Bezugnahme auf Lebensalter, Teilzeitstatus und fehlende familiäre Verpflichtungen wurde als Diskriminierung gewertet. Der Arbeitgeber muss sich hierfür schriftlich entschuldigen, die Verurteilung erfolgte in Form eines Versäumnisurteils.

Das (bislang noch nicht vollständig veröffentlichte) Urteil ist ein starkes Signal für alle, die sich in prekären Arbeitsverhältnissen für Mitbestimmung und faire Behandlung einsetzen. Und ein klares Zeichen: Diskriminierung und Verhinderung von Betriebsratsgründungen bleiben nicht folgenlos.