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Noch bis zum 15.7.2023 haben die Betriebsparteien Zeit, eine Betriebsvereinbarung zur Beschäftigungssicherung nach dem Strompreisbremsengesetz (StromPBG) und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) abzuschließen. Eine Verpflichtung hierzu besteht, wenn das Unternehmen finanzielle Entlastungen nach dem StromPBG oder dem EWPBG in Höhe von mindestens 2 Millionen Euro in Anspruch genommen hat. Bei diesem Schwellenwert können unterschiedliche Hilfen unter Umständen zu addieren sein.

Das StromPBG und das EWPBG

Das StromPBG und das EWPBG verfolgen unter anderem das Ziel, von massiven Preissteigerungen für Erdgas, Wärme und Strom betroffene Unternehmen zu entlasten und Arbeitsplätze zu erhalten. Beide Gesetze sehen für jeden unternehmerischen Letztverbraucher zunächst bis zum 1.1.2024 Entlastungen in Höhe von insgesamt bis zu 2 Millionen Euro vor. Darüberhinausgehende Entlastungen sind nach § 29 EWPBG und § 37 StromPBG an einen Arbeitsplatzerhalt geknüpft. Dabei sind 90 % der Arbeitsplätze ein Jahr nach Ende der Entlastungsperiode, jedoch mindestens bis zum 30.4.2025, durchgängig aufrechtzuerhalten. Dies kann in einer Betriebsvereinbarung, die Regelungen zur Beschäftigungssicherung enthält, vereinbart werden. Bei Nichteinhaltung der Voraussetzungen sowie bei Nichtverpflichtung zum Arbeitsplatzerhalt ist die Gesamtentlastung auf 2 Millionen Euro je Unternehmen begrenzt, darüber hinaus erhaltene Entlastungsbeträge werden von der Prüfbehörde vollständig oder anteilig zurückgefordert.

Mit einer Betriebsvereinbarung müssen alle Voraussetzungen für den Bezug von Entlastungen in Höhe von über 2 Millionen Euro erfüllt werden. Dafür muss diese Betriebsvereinbarung der zuständigen Prüfbehörde nach ihrer Unterzeichnung bis zum 15.7.2023 vorgelegt werden.

Die BV Beschäftigungssicherung

Der Belegschaft kann es Sicherheit vermitteln, wenn in wirtschaftlich ruhigeren Zeiten rechtzeitig Verfahrensvereinbarungen für den Umgang mit wirtschaftlichen Krisen getroffen werden. Solche vorgeschalteten Rahmenvereinbarungen (BV) zur Beschäftigungssicherung sind – solange eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG noch nicht konkret in Planung ist – als Element einer Personalbedarfsplanung und einer Personalabbauplanung lediglich beratungspflichtig mit dem Betriebsrat, § 92 BetrVG. Eine rahmenrechtliche Regelungsvereinbarung in Gestalt einer Betriebsvereinbarung ist deswegen freiwilliger Natur, § 88 BetrVG. Dies gilt betriebsverfassungsrechtlich auch für die BV Beschäftigungssicherung nach dem StromPBG und dem EWPBG.

Gut zu Wissen

Die einzelnen Mitbestimmungstatbestände in personellen Angelegenheiten nach §§ 92 ff., insb. §§ 99, 102 BetrVG, in sozialen Angelegenheiten nach § 87 BetrVG und aus Anlass einer Betriebsänderung nach §§ 111 ff. BetrVG werden durch diese Betriebsvereinbarung weder erfüllt noch anderweitig berührt. Sie werden erst bei Ergreifen der jeweiligen Maßnahme aktiviert.

Zuständig für die BV Beschäftigungssicherung nach dem StromPBG und dem EWPBG ist der Gesamtbetriebsrat. Zentraler Regelungsgegenstand ist der Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen.

Wünschen Sie ein Regelungsmuster? Fragen Sie uns.

Dr. Daniel Wall

Fachanwalt für Arbeitsrecht

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