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Arbeiten trotz Krankschreibung

veröffentlicht am 28.08.2026 von

Während derzeit über vermeintlich zu hohe Krankenstände diskutiert wird, zeigt ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen ein weiteres Spannungsfeld im Zusammenhang mit Krankschreibungen: Wer während einer fortbestehenden Krankschreibung bereits wieder arbeitet, kann damit später Zweifel an seiner Arbeitsunfähigkeit hervorrufen.

LAG Niedersachsen (8. Kammer), Urteil vom 08.04.2026 – 8 SLa 571/25

Was war passiert?

Der Kläger war ab März 2024 wegen einer depressiven Erkrankung durchgehend krankgeschrieben. Zwischen Juli und September 2024 nahm er seine Tätigkeit jedoch in drei Zeitabschnitten wieder auf und arbeitete insgesamt rund zwei Monate, obwohl die Krankschreibungen unverändert fortbestanden.

Vom 7. Oktober 2024 bis zum 7. Januar 2025 befand sich der Kläger in Elternzeit. Nach deren Ende verlangte er für die Zeit vom 7. Januar bis zum 27. Januar 2025 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall unter Anrechnung des bereits gezahlten Krankengeldes. Der Arbeitgeber lehnte die Zahlung ab, weil die vorherigen Arbeitseinsätze aus seiner Sicht Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit begründeten. Der Kläger zog daraufhin vor Gericht, blieb vor dem Arbeitsgericht jedoch erfolglos und legte Berufung ein. 

Die Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung zurück.

Zur Begründung führte es aus, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass er krankheitsbedingt arbeitsunfähig war. Zum Nachweis eignet sich regelmäßig die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Sie ist in § 5 und § 7 EFZG gesetzlich als Nachweis der Arbeitsunfähigkeit vorgesehen, sodass ihr aufgrund dieser gesetzgeberischen Wertung ein hoher Beweiswert zukommt. Dies betonte das Gericht auch in seiner Entscheidung. Dieser Beweiswert ist jedoch nicht unangreifbar. Um diesen zu erschüttern, muss der Arbeitgeber hingegen nicht selbst beweisen, dass der Arbeitnehmer arbeitsfähig war (dies könnte er in aller Regel auch gar nicht). Vielmehr genügt der Vortrag konkreter Umstände, die ernsthafte Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit begründen. Anlass zu solchen Zweifeln sah das Gericht im konkreten Fall darin, dass der Kläger trotz der über Monate fortbestehenden Krankschreibung in mehreren längeren Zeiträumen tatsächlich gearbeitet hatte.

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reichte in diesem Fall also als Nachweis der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr aus. Der Kläger musste nun anderweitig konkret darlegen und beweisen, dass er im streitgegenständlichen Zeitraum in der Tat arbeitsunfähig war. Dies gelang ihm aus Sicht des Gerichts nicht. Eine allgemeine Beschreibung typischer Symptome einer Depression genügten nicht. Er hätte konkret schildern müssen, welche Beschwerden im relevanten Zeitraum bei ihm auftraten, wie stark sie waren und weshalb sie ihn an der Ausübung seiner Tätigkeit hinderten. Aufgrund des fehlenden Nachweises der Arbeitsunfähigkeit bestand daher kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Empfehlung für die Praxis

Die Entscheidung des LAG reiht sich in die ständige Rechtsprechung der höchsten Arbeitsgerichte zum Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ein. Diesen kommt zwar grundsätzlich ein hoher Beweiswert zu, in der Praxis werden die Gerichte aber gerade bei langanhaltenden psychischen Erkrankungen zunehmend kritischer.

Liegen konkrete Umstände vor, die Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit wecken, kann es für den Arbeitnehmer schwierig werden, seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit zu beweisen bzw. hierzu konkret und detailliert vorzutragen. Gerade bei länger andauernden psychischen Erkrankungen mit wechselndem Verlauf ist es ratsam, Symptome, konkrete Beschwerden, Tagesverlauf und Intensität, Medikamenteneinnahme und Nebenwirkungen sowie Arztkontakte bereits ab Beginn der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit sorgfältig zu dokumentieren.

Um einen solchen Begründungszwang, der gerade bei psychischen Erkrankungen für den Betroffenen besonders belastend sein kann, möglichst zu vermeiden, ist bei der Wiederaufnahme der Arbeit während einer fortbestehenden Krankschreibung besondere Vorsicht geboten. Ein nicht klar abgestimmter Versuch der Wiederaufnahme der Arbeit kann Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit hervorrufen. Beschäftigte sollten daher vor einer Rückkehr ärztlich klären und dokumentieren lassen, ob die Arbeitsunfähigkeit beendet ist, ab welchem Tag wieder Arbeitsfähigkeit besteht, ob nur bestimmte Tätigkeiten möglich sind oder ob eine strukturierte Wiedereingliederung angezeigt ist. Erst auf dieser Grundlage und nach entsprechender Absprache mit dem Arbeitgeber sollte dann die Tätigkeit wieder aufgenommen werden.

Das Urteil dürfte im Hinblick auf die Debatte zum aktuellen vermeintlich hohen Krankenstand nicht zur gewünschten Verringerung der Krankheitstage führen. Im Gegenteil wird das Signal gesendet, möglichst nicht frühzeitig an den Arbeitsplatz zurückzukehren und informelle Arbeitsversuche während langzeitigen Krankschreibungen zu unterlassen. Wer fürchten muss dadurch später möglicherweise seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu gefährden, wird den Arbeitsplatz ohne ärztlich dokumentierte Klärung der Rückkehr, auch bei Verbesserung des Gesundheitszustandes, wohl nicht aufsuchen.