Der Sachverhalt
Dem Beschluss des ArbG Hamburg lag ein Eilverfahren zwischen Konzernbetriebsrat und Arbeitgeberin zugrunde. Die Arbeitgeberin hatte eine KI-Richtlinie sowie ein Handbuch zur Nutzung generativer KI im Intranet veröffentlicht, welche die Beschäftigten dazu anregen sollten, KI zur Unterstützung ihrer Arbeit zu nutzen. Eine Installation auf den Systemen der Arbeitgeberin war jedoch nicht explizit vorgesehen, sondern die Nutzung lief browserbasiert über die Server des Anbieters. Wer ChatGPT verwenden wollte, musste einen privaten Account anlegen. Die Arbeitgeberin hatte keinen Einblick darin, wer das Tool nutzte, wie lange es eingesetzt wurde oder welche Inhalte eingegeben wurden. Sie konnte lediglich über den Browserverlauf von Arbeitnehmern kontrollieren, wann diese ChatGPT einsetzten. Hinsichtlich der Nutzung des Browsers bestand eine Konzernbetriebsvereinbarung.
Die Entscheidung
Das Gericht verneint ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Ziffer 1 BetrVG. Die Freigabe von ChatGPT und die hierzu erlassenen Leitlinien regelten nicht das mitbestimmungspflichtige Ordnungsverhalten, sondern allein das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten. Dies liegt vor, wenn der Arbeitgeber aufgrund seines arbeitsvertraglichen Weisungsrechts näher festlegt, welche Arbeiten auszuführen sind und auf welche Weise dies zu geschehen hat. Im konkreten Fall stellte die Arbeitgeberin mit der Bestimmung der Rahmenbedingungen zur Nutzung von ChatGPT und anderer generativer KI lediglich ein weiteres Arbeitsmittel zur Verfügung. Das Bereitstellen eines Arbeitsmittels regelt nur das Arbeitsverhalten, sodass nach Ansicht des Arbeitsgerichts Hamburg der § 87 Abs. 1 Ziffer 1 BetrVG nicht eingreift.
Auch sah das Gericht keine Mitbestimmungsrechte gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 6 BetrVG. Diese zentrale Norm bei der Mitbestimmung rund um das Thema „IT“ ist bei der Anwendung von technischen Einrichtungen regelmäßig gegeben, wenn diese dazu geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.
Nach Ansicht des Arbeitsgerichts Hamburg war dies vorliegend nicht der Fall: Die Nutzung erfolge nur über private Accounts, welche über den Browser des jeweiligen Dienstkontos des Arbeitnehmers genutzt wurden. Die Arbeitgeberin erhielt keine Informationen über Anmeldung, Nutzungsdauer, Inhalte oder Chatverläufe betreffend den ChatGPT-Account. Ein möglicher Überwachungsdruck ginge deshalb von der Arbeitgeberin nicht aus.
Eine Einrichtung zur Überwachung war nach Ansicht des Gerichts allerdings der Browser des Dienstkontos. Die Arbeitgeberin konnte über dieses Konto den Browserverlauf des Arbeitnehmers kontrollieren, wodurch es möglich war, die Wahrnehmung von Arbeitsschritten oder das arbeitsfremde Nutzen des Internets zu überprüfen. Es bestanden daher grundsätzlich Mitbestimmungsrechte aus § 87 Abs. 1 Ziffer 6 BetrVG. Der Konzernbetriebsrat und die Arbeitgeberin hatten allerdings über die Überwachung des Verhaltens und der Leistung durch den Browser eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen, durch welche der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht umfassend ausgeübt hatte.
Praktische Bedeutung für Betriebsräte
Die Entscheidung ist überzeugend, kann aber als Einzelfallentscheidung leicht falsch verstanden werden. In den meisten Fällen wird die Anwendung von KI ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Ziffer 6 BetrVG auslösen. Der Betriebsrat kann verlangen, dass generative KI im Betrieb erst nach seiner Zustimmung oder deren gerichtlicher Ersetzung eingeführt wird. Das fehlende Eingreifen dieses Mitbestimmungsrechts im vorliegenden Fall lässt sich aus den konkreten Umständen erklären. Die Arbeitgeberin hatte die Nutzung privater ChatGPT-Accounts zu Arbeitszwecken erlaubt, hatte jedoch keinerlei Zugriff auf diese privaten Accounts. Eine Überwachung der Arbeitnehmer über diese Accounts war damit ausgeschlossen.
Diese Konstellation dürfte allerdings fast einmalig sein, da in der Regel ein Arbeitgeber die Accounts selbst zur Verfügung stellen wird. Der faktische Zwang der Bereitstellung durch den Arbeitgeber ergibt sich schon aus datenschutzrechtlichen Erwägungen, weil Arbeitnehmer mit privaten Accounts keine personenbezogenen Daten, für welche der Arbeitgeber verantwortlich ist, verarbeiten dürfen. Des Weiteren ist bei der ausschließlichen Nutzung von privaten Accounts kaum eine Anbindung an die Daten des Arbeitgebers möglich. Jedes einzelne Datum muss der KI per Drag-and-Drop oder durch Abtippen der jeweiligen Informationen in einen Chat zur Verfügung gestellt werden. Dies stellt offensichtlich keine langfristig effiziente Nutzung von generativer KI dar. Ein Unternehmen wird grundsätzlich das Interesse haben, die generative KI technisch mit seinen Datensätzen zu verbinden.
Dies wird nur mit Unternehmensaccounts, welche konkret auf einen solchen Nutzen programmiert wurden, möglich sein. Beim Vorliegen eines Unternehmensaccounts hat der Arbeitgeber dann die Möglichkeit, das Verhalten und die Leistung des Arbeitnehmers zu kontrollieren, da er auf jeden einzelnen Chat des Arbeitnehmers Zugriff haben wird. In einem solchen Fall greift offensichtlich das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Ziffer 6 BetrVG ein.
Betriebsräte sollten sich dementsprechend nicht von ihrem Arbeitgeber mit dem Verweis auf die dargestellte Entscheidung einreden lassen, sie hätten kein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung von generativer KI. Das Gegenteil ist der Fall. Betriebsräte werden in den allermeisten Fällen bei der Einführung von generativer KI mitzubestimmen haben.