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KI im Betrieb: Mitarbeiterkompetenz als Schlüssel

veröffentlicht am 19.05.2026 von

Mit dem AI Act, der europäischen Verordnung (EU) 2024/1689, hat der europäische Gesetzgeber einen verbindlichen Rahmen für den Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) geschaffen. Auch wenn viele konkrete Pflichten erst mit Wirkung zum 2. August 2026 ausgestaltet worden sind, ist die zentrale Leitidee bereits heute eindeutig: KI darf im Betrieb nur dort eingesetzt werden, wo die Menschen, die mit ihr arbeiten, über eine angemessene „KI‑Kompetenz“ verfügen.

Dieser Begriff ist bewusst weit gefasst. KI‑Kompetenz meint kein technisches Detailwissen, sondern die Fähigkeit, KI‑Systeme sachgerecht zu nutzen, ihre Ergebnisse einzuordnen und ihre Grenzen zu erkennen. Der Gesetzgeber zielt dabei ausdrücklich nicht nur auf Entwickler oder IT‑Abteilungen. Angesprochen sind alle Beschäftigten, die KI nutzen oder deren Arbeit durch KI beeinflusst wird. Gerade im Büroalltag ist KI häufig kein autonom entscheidendes System, sondern liefert Texte, Vorschläge oder Bewertungen, die die Beschäftigten weiterverwenden. Die Verantwortung für die konkrete Handlung bleibt damit regelmäßig beim Mitarbeiter.

Daraus ergibt sich in der Praxis ein Spannungsfeld. Beschäftigte sollen KI einsetzen, um effizienter zu arbeiten, müssen aber zugleich beurteilen, wann ein KI‑Ergebnis übernommen werden kann und wann eigene Prüfung nötig ist. Ohne Schulung fehlt dafür die notwendige Orientierung. Ein banales, aber typisches Beispiel ist der Einsatz von Copilot‑Funktionen zur Beantwortung von E‑Mails. Textbausteine werden übernommen, um Zeit zu sparen, ohne dass immer klar ist, ob der Inhalt lediglich stilistisch formuliert wurde oder bereits inhaltliche Bewertungen enthält, ob veraltete Informationen verarbeitet sind oder datenschutzrechtlich sensible Aspekte berührt werden. Die Verantwortung für den Inhalt der Nachricht trägt weiterhin der Beschäftigte – oftmals aber ohne ausreichende Anleitung, wie das KI‑Ergebnis einzuordnen ist. Genau an diesem Punkt setzt der Gedanke der KI‑Kompetenz an.

Der AI Act formuliert keine ausdrückliche Pflicht des Arbeitgebers, Schulungen durchzuführen. Er verlangt jedoch ein klares Ergebnis: einen sachkundigen und verantwortungsvollen Umgang mit KI im Betrieb. Dieses Ergebnis lässt sich realistisch nur durch Schulungen und klare betriebliche Vorgaben erreichen. Arbeitsrechtlich ist dies Ausdruck der Organisationspflicht des Arbeitgebers. Wer KI einführt, muss den Arbeitsprozess so gestalten, dass Beschäftigte wissen, wie sie KI‑Ergebnisse nutzen dürfen, wann sie diese hinterfragen müssen und welche Verantwortung sie dabei tragen. Schulungen sind damit keine freiwillige Zusatzleistung, sondern notwendige Voraussetzung für einen rechtmäßigen KI‑Einsatz.

Für den Betriebsrat folgt daraus der klare Auftrag, KI-Kompetenz und entsprechende Schulungen im Betrieb zu etablieren und notfalls auch gegen den Willen des Arbeitgebers durchzusetzen. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats können unter mehreren Aspekten betroffen sein, so ist bei Einführung von neuen KI-Systemen bereits an § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG sowie § 90 BetrVG zu denken. In Bezug auf Schulungen ist in erster Linie § 97 Abs. 2 BetrVG zu berücksichtigen. Dieser räumt dem Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen ein, wenn sich die Anforderungen an die Tätigkeiten der Arbeitnehmer ändern und die beruflichen Kenntnisse sowie Fähigkeiten zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr ausreichen. Genau das ist beim Einsatz von KI regelmäßig der Fall: Tätigkeiten verändern sich nicht zwingend formal, wohl aber inhaltlich und hinsichtlich der Verantwortung der Beschäftigten.

Sinnvoll ist es daher, Schulungen und Kompetenzanforderungen in einer (Rahmen-)Betriebsvereinbarung festzuhalten. Eine solche Vereinbarung schafft Verbindlichkeit, sorgt für einheitliche Standards im Betrieb und schützt Beschäftigte davor, stillschweigend mit neuen Werkzeugen alleingelassen zu werden. Zugleich gibt sie dem Arbeitgeber rechtliche Struktur und Planungssicherheit für den KI‑Einsatz.

Auch zeitlich besteht kein Anlass, das Thema weiter zu vertagen. Zwar gelten viele konkrete Pflichten des AI Acts formell erst ab dem 2. August 2026. In der betrieblichen Realität wird KI jedoch in vielen Unternehmen schon heute umfassend genutzt. Wo Beschäftigte bereits jetzt mit KI arbeiten oder deren Ergebnisse in ihre Tätigkeit einfließen, kann KI‑Kompetenz nicht erst zum Stichtag „nachgeliefert“ werden. Schulungen sind kein Vorhaben für eine spätere Übergangsphase, sondern Voraussetzung für einen verantwortungsvollen Einsatz von KI im laufenden Betrieb. Für Betriebsräte liegt hier ein zentrales Gestaltungsfeld: Sie können und sollten darauf hinwirken, dass Qualifizierung von Anfang an Teil einer fairen, transparenten und rechtssicheren KI‑Einführung ist – ohne die Verantwortung für den Umgang mit KI einseitig auf die Beschäftigten abzuwälzen.