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Krankgeschrieben und nicht geladen?

veröffentlicht am 28.08.2026 von

Nach einer aktuellen Entscheidung des Hessischen LAG vom 2. Februar 2026 darf ein arbeitsunfähig erkranktes Betriebsratsmitglied nur so lange als verhindert behandelt werden, wie es seine Amtsfähigkeit und Teilnahmebereitschaft nicht angezeigt hat; danach ist es grundsätzlich wieder zu laden.

Hessisches LAG, Beschluss vom 02.02.2026 – 16 TaBVGa 2/26

Der Sachverhalt

Der Antragsteller ist Flugzeugbetanker und gewähltes Betriebsratsmitglied. Seit Dezember 2022 war er arbeitsunfähig erkrankt und nahm fast drei Jahre an keiner Sitzung teil. Am 12. November 2025 erklärte er, gesundheitlich nicht mehr an der Mandatsausübung gehindert zu sein und sein Ehrenamt wieder wahrnehmen zu wollen. Der Vorsitzende hielt ihn dennoch für verhindert und lud ein Ersatzmitglied.

Das Arbeitsgericht lehnte den Eilantrag des erkrankten Betriebsratsmitglieds auf Ladung zu allen Sitzungen sowie auf die Gewährung eines dauerhaften Flughafenausweis durch den Arbeitgeber ab. Das Hessische LAG gab daraufhin der Beschwerde des Betriebsratsmitglieds teilweise statt: Der Betriebsrat musste das Mitglied bis zum Ende der Amtszeit zu allen Sitzungen laden, davon ausgenommen waren Punkte mit persönlicher Selbstbetroffenheit. Der Antrag auf Gewährung des dauerhaften Flughafenausweises wurde abgelehnt, weil für die Betriebsratstätigkeit ein Tagesausweis ausreichend gewesen wäre.

Die Entscheidung

Aus § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG folgen Teilnahmerecht und Ladungspflicht der Betriebsratsmitglieder. Arbeitsunfähigkeit und Amtsunfähigkeit sind dabei nicht deckungsgleich. Bei einer Krankschreibung darf zunächst vermutet werden, dass das Mitglied auch an der Amtsausübung verhindert ist – solange es weder erscheint noch seine Bereitschaft und Fähigkeit zur Teilnahme mitteilt.  

Diese Vermutung war im durch das LAG entschiedenen Fall durch die Erklärung des Betriebsratsmitglieds vom 12. November 2025 aber widerlegt worden. Der Betriebsratsvorsitzende durfte zudem aufgrund des vorliegenden Einzelfalls, hier die körperlich belastende Arbeit eines Flugzeugbetankers, nicht von der Amtsunfähigkeit ausgehen. Die orthopädischen Beschwerden schlossen Sitzungsteilnahme, Gespräche und weitere Betriebsratstätigkeit nicht aus. Auch nicht näher erläuterte psychische Beschwerden rechtfertigten keinen automatischen Ausschluss.

Damit setzt das LAG die bisherige Rechtsprechungslinie fort: Das BAG entschied schon 1984 (BAG, Urteil vom 15.11.1984 – 2 AZR 341/83), dass Krankheit nicht zwangsläufig eine Verhinderung für die Betriebsratstätigkeit bedeutet. Auch das LAG Schleswig-Holstein (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.05.2005 – 4 TaBV 27/04) stellte wie das Hessische LAG Hessen klar, dass ein erkranktes ordentliches Mitglied, das zur Sitzung erscheint und erkennbar teilnehmen kann, nicht zugunsten eines Ersatzmitglieds ausgeschlossen werden darf.

Erklärt das nicht vollständig freigestellte Mitglied seine Amtsfähigkeit und Teilnahmebereitschaft, muss der Vorsitzende dieses Mitglied grundsätzlich zur Sitzung laden. Der Betriebsratsvorsitzende hat das Mitglied nur dann nicht zu laden, wenn erhebliche Umstände gegen dessen Amtsfähigkeit sprechen.

Bei einem nach § 38 BetrVG vollständig freigestellten Betriebsratsmitglied führt eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit dagegen dazu, dass dieses auch an der Ausübung seines Betriebsratsamts verhindert ist (BAG, Beschluss vom 28.07.2020 – 1 ABR 5/19). Bei vollständig freigestellten Betriebsratsmitgliedern tritt an die Stelle der arbeitsvertraglichen Arbeitspflicht die Pflicht, während der Arbeitszeit im Betrieb anwesend zu sein und sich dort für die Betriebsratsarbeit bereitzuhalten. Ist das Betriebsratsmitglied krankheitsbedingt arbeitsunfähig, kann es auch diese Amtspflichten nicht erfüllen. Daher liegt in diesem Fall eine Verhinderung vor.

Praktische Bedeutung für Betriebsräte

Die Entscheidung bestätigt die bisherige Rechtsprechung zum freien Mandat des Betriebsrats und begrenzt die Einschätzungsmacht des Betriebsratsvorsitzenden. Dieser muss bei der Arbeitsunfähigkeit eines Betriebsratsmitglieds grundsätzlich ein Ersatzmitglied laden. Wenn sich das erkrankte Mitglied amtsfähig meldet, ist es grundsätzlich zu laden. Bei vollständig nach § 38 BetrVG freigestellten Betriebsratsmitgliedern folgt aus der Arbeitsunfähigkeit auch die Amtsunfähigkeit.

Erkrankte Betriebsratsmitglieder sollten ihre Amtsfähigkeit frühzeitig, eindeutig und möglichst in Textform anzeigen. Vorsitzende sollten diese Erklärung dokumentieren, Tagesordnung sowie Unterlagen übermitteln und im Grundsatz von der Amtsfähigkeit ausgehen. Anderenfalls drohen fehlerhafte Beschlüsse.