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Schmerzensgeldanspruch bei dauerhafter Videoüberwachung

Eine über einen längeren Zeitraum offen betriebene und nahezu lückenlose Videoüberwachung ohne tragfähige Rechtsgrundlage stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Beschäftigten dar. Das LAG Hamm sah hierin eine erhebliche Rechtsverletzung und hat dem Betroffenen ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 EUR zugesprochen.
LAG Hamm, Urteil vom 28.05.2025 – 18 SLa 959/24

veröffentlicht am 03.02.2026 von

Der Sachverhalt

Die beklagte Arbeitgeberin betreibt ein Stahlunternehmen mit einem großflächigen Betriebsgelände und mehreren Hallen. Im Bereich der Produktion sowie in Lagerbereichen und Büros waren zahlreiche Kameras installiert. In der Halle, im Lager und in einem Durchgang erfolgte eine durchgehende Aufzeichnung in hoher Bildauflösung, die Speicherdauer der Aufnahmen betrug mindestens 48 Stunden. Tonaufnahmen fanden nicht statt, ein Livezugriff auf die Kamerabilder war jederzeit möglich.

Der Kläger war seit August 2020 in dem Betrieb beschäftigt, seit Januar 2023 arbeitete er überwiegend an einer Schälmaschine. Über diesem Arbeitsplatz befand sich in großer Höhe eine Kamera und bei regulärer Tätigkeit war der Kläger überwiegend von hinten sichtbar. Sobald er seinen Platz verließ oder sich in Richtung der Kamera drehte, wurde sein Gesicht frontal erfasst. Durch weitere Kameras konnte sein Weg zu Büro, Pausenraum und Sanitärbereich nachverfolgt werden. Die Pausenräume, die Umkleiden und die Sanitärräume selbst wurden nicht gefilmt.

Die Beklagte begründete die Videoüberwachung unter anderem mit der Gefahr, dass hochwertige Werkzeuge gestohlen werden könnten. Zudem sei die Überwachung zur Kontrolle von möglichen Arbeitsunfällen und der Funktionsfähigkeit von Maschinen notwendig gewesen. Des Weiteren verwies sie auf eine Einwilligung zur Videoüberwachung aus dem Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer.

Der Kläger wandte sich gegen die Maßnahme und erklärte, die Überwachung sei unverhältnismäßig. Er verlangte die Beendigung der Aufzeichnungen. Im späteren Verfahren sprach das ArbG Dortmund dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 EUR zu. Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Berufung beim LAG Hamm ein.

Die Entscheidung

Das LAG Hamm bestätigte den Anspruch des Klägers auf Schmerzensgeld wegen einer rechtswidrigen und schuldhaften Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB. Die ständige Anfertigung von Bildaufnahmen am Arbeitsplatz greife in das Recht am eigenen Bild und in die engere Persönlichkeitssphäre des Klägers ein. Die Beklagte konnte für dieses Vorgehen keine tragfähige Rechtsgrundlage darlegen. Eine Verarbeitung zur Aufdeckung von Straftaten nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG schied aus, weil es an konkreten und dokumentierten Verdachtsmomenten fehlte.

Eine Rechtfertigung erfolgte auch nicht aus Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO bzw. aus dem  berechtigten Interesse der Beklagten. Die Abwägung zwischen dem berechtigten Interesse der Beklagten und dem Datenschutz des Klägers ergab, dass die Maßnahme unverhältnismäßig war. Die Videoüberwachung war in ihrem Umfang zu weitgehend, weil sie nahezu den gesamten Arbeitsbereich erfasste und dem Kläger keinen ausweichbaren kamerafreien Bereich ließ.

Zudem war die Dauer der Maßnahme außergewöhnlich lang. Der Zweckschutz für Eigentum und Betriebsmittel war durch mildere Mittel erreichbar gewesen, wie z.B. durch die Beschränkung der Kameras auf Außenflächen, Ein- und Ausgänge oder besonders gefährdete Punkte, durch technische Zugriffsbeschränkungen, kürzere Speicherfristen sowie durch eine strikte Zweckbindung je Kamera.

Eine freiwillige und informierte Einwilligung nach Art. 6 DS-GVO lag nicht vor, da eine Einwilligung nur über den Arbeitsvertrag erfolgte. Diese war jedoch nicht freiwillig, denn der Abschluss des Arbeitsvertrages wurde von der Gewährung der Einwilligung abhängig gemacht.

Das Gericht stellte aufgrund der fehlenden Rechtfertigung ein vorsätzliches Verhalten fest. Zur Bemessung der Geldentschädigung nahm das Gericht eine Gesamtwürdigung aller belastenden Umstände vor und stellte dabei insbesondere auf die außergewöhnlich lange Überwachungsdauer, die hohe Eingriffsintensität, das Fehlen jeglicher Ausweichmöglichkeiten am Arbeitsplatz, die mindestens zweitägige Speicherung der Bildsequenzen sowie die detailreiche Bildqualität ab. Erschwerend berücksichtigte die Kammer, dass der Kläger der fortlaufenden Beobachtung ausdrücklich widersprochen hatte und die Beklagte diesen Widerspruch vollständig unbeachtet ließ. Hinzutrat, dass die Videoüberwachung ohne vorherige datenschutzrechtliche Prüfung eingeführt wurde und daher nach Auffassung des Gerichts von vornherein keine tragfähige Rechtfertigung bestand. Vor diesem Hintergrund gewichtete das Gericht die Genugtuungsfunktion für den Betroffenen und die Präventionsfunktion gegenüber dem Arbeitgeber besonders hoch. Das Gericht hielt ein spürbares Schmerzensgeld für erforderlich, um die eingetretene immaterielle Beeinträchtigung auszugleichen und künftigen Rechtsverletzungen entschieden entgegenzuwirken. 

Praktische Bedeutung für Betriebsräte

Die Entscheidung des LAG Hamm setzt deutliche Grenzen für den Einsatz technischer Einrichtungen zur Überwachung des Verhaltens oder der Leistung von Beschäftigten. Betriebsräte haben bei der Einrichtung und Anwendung von technischen Überwachungseinrichtungen ein zwingendes Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Ziffer 6 BetrVG. Sie können sich bei Verhandlungen auf die Erfordernis einer engen Verhältnismäßigkeitsprüfung stützen. Dabei sollten sie auf eine präzise Zweckdefinition je Kamera, auf klare räumliche und zeitliche Beschränkungen, strenge Speicherfristen und auf eine lückenlose Protokollierung von Zugriffen bestehen. Zudem sollten sie auf technische Maßnahmen zur Rollensteuerung und auf transparente Informations- und Widerspruchswege beharren.