Der Sachverhalt
Die Arbeitgeberin bietet Bestell- und Lieferdienstleistungen für Essen an. Die Kunden bestellen per App oder Website, ausgeliefert wird durch Auslieferungsfahrer der Arbeitgeberin. Neben dem Sitz und der Zentrale der Arbeitgeberin, wo zentrale Funktionen wie der für die Fahrer zuständige Personalbereich (u.a. „Courier HR“, „Recruiting“, „Live Operations“) sowie weitere Fachabteilungen angesiedelt sind, gibt es in größeren Städten Hauptumschlagbasen („Hubs“) mit Büro- und Sozialeinrichtungen. Dort werden Verwaltungs- und Backoffice-Tätigkeiten insbesondere durch „Courier HR“ erledigt, bei Bedarf unterstützt durch Fachabteilungen in der Zentrale.
Neben der Zentrale und den „Hubs“ bestehen im Unternehmen sogenannte „Remote Cities“, hierbei handelt es sich um Auslieferungsgebiete, in denen ausschließlich Auslieferungsfahrer beschäftigt sind. Die Auslieferungsfahrer erhalten Aufträge aus den „Hubs“ und der Zentrale über eine App der Arbeitgeberin. Des Weiteren können sie bei Nachfragen und Problemen „Live Operations“-Mitarbeiter in der Zentrale kontaktieren. Die Leitung der Mitarbeiter dieser „Remote Cities“ erfolgt dabei nicht von einer bestimmten Gruppe an Personalverantwortlichen aus einem bestimmten Standort heraus, sondern es sind „Courier HR“ aus verschiedenen Standorten zuständig, wobei die Zuständigkeit keinem Muster folgt.
Die Entscheidung
Das BAG bestätigte die Entscheidung der Hamburger Arbeitsgerichte dem Grunde nach. Die Arbeitgeberin hat damit die Anfechtung der Betriebsratswahlen in den betroffenen „Remote Cities“ durchgesetzt.
Ein Betrieb nach § 1 Abs. 1 BetrVG lag nach Ansicht des BAG in den streitgegenständlichen Liefergebieten nicht vor. Des Weiteren bestand auch kein selbstständiger Betriebsteil nach § 4 Abs. 1 BetrVG, weil keine eigenständige Organisation des Betriebsteils gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BetrVG vorlag. Dazu hätte es ausgereicht, wenn in der organisatorischen Einheit eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung institutionalisiert gewesen wäre, die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt und Entscheidungen in den wesentlichen personellen sowie sozialen Fragen trifft. Eine solche minimal institutionalisierte Leitung oder andere administrative Strukturen, die ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit hätten gewährleisten können, bestanden jedoch nicht. Im jeweiligen Liefergebiet waren lediglich Auslieferungsfahrer und keine Personen mit Vorgesetztenfunktion im Einsatz. Die Auslieferungsfahrer im Liefergebiet wurden zudem nicht einheitlich von einer Gruppe von Arbeitnehmern mit Weisungsbefugnis aus anderen Standorten heraus geleitet. Die aufgabenbezogenen Weisungen bezüglich Route, Bestellungen, Unfällen und anderen Vorkommnissen wurden vielmehr von unterschiedlichsten Personen aus verschiedensten Standorten erteilt.
Im Hinblick auf verfahrensrechtliche Besonderheiten konnte nicht in allen Verfahren eine endgültige Entscheidung durch den Senat ergehen. Insoweit sind die Verfahren an das jeweilige Landesarbeitsgericht zurückverwiesen worden.
Praktische Bedeutung für Betriebsräte und Arbeitnehmer
Die Entscheidung des BAG führt die bisherige Rechtsprechung zum betriebsverfassungsrechtlichen Betriebsrecht fort und überträgt gefestigte Grundsätze auf digitale Arbeits- und Plattformstrukturen. Die Entscheidungsbegründung bleibt bezüglich weiterer Details abzuwarten, sie liegt bislang nicht vor.
Für Betriebsräte und Arbeitnehmer, die einen Betriebsrat bilden wollen, zeigt die Entscheidung erneut, dass die Bestimmung des Betriebs oder eines betriebsratsfähigen Betriebsteils komplex sein kann. Grundsätzlich ist für eine erste Bestimmung der arbeitstechnische Zweck, die hierfür eingesetzten Arbeitnehmer und der ausführende Leitungsapparat samt organisatorischer Strukturen in den Blick zu nehmen. Trennscharfe Bestimmungen sind in komplexen Strukturen nur schwer und nur mit sachkundiger Unterstützung möglich. Betriebsräte sind daher gehalten, sich bei derartigen Thematiken fachkundige Unterstützung zu suchen.
Die Thematik der „digitalen Arbeit“ und damit im Zusammenhang stehenden Fragen des Betriebsverfassungsrechts wird in den nächsten Jahren weiter an Relevanz gewinnen. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil davon auszugehen ist, dass mittels digitaler Instrumente und „Künstlicher Intelligenz“ zunehmend auch Leitungsentscheidungen, zum Beispiel in der Einsatzplanung, getroffen werden können, sodass sich menschliche Leitungskräfte an wenigeren Standorten zentralisieren können. Der vor vielen Jahren mit der klassischen Produktionsstätte vor Augen entwickelte Betriebsbegriff wird sich mit den geänderten digitalen Arbeitsweisen fortentwickeln müssen. Betriebsräte müssen diese Entwicklungen auch unabhängig von Wahlen im Blick behalten, um die effiziente Vertretung von Mitarbeitenden auch auf lange Sicht sicherzustellen. In komplexen Fällen kann auch der Abschluss einer Strukturbetriebsvereinbarung oder eines entsprechenden Tarifvertrags zielführend sein.