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Unwirksame Rückzahlungsklausel für Fortbildungskosten

Eine vorformulierte Rückzahlungsklausel für Fortbildungskosten ist unwirksam, wenn die Formulierung „aus von der Arbeitnehmerin zu vertretenden Gründen“ verwendet wird und diese nicht konkretisiert werden. Dann sind mehrere vertretbare Deutungen möglich, sodass sie auch Fälle erfasst, in denen die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis wegen dauerhafter Leistungsunfähigkeit beendet.

LAG Nürnberg, Urteil vom 14.08.2024 – 2 SLa 101/24 und
BAG, Urteil vom 21.10.2025 – 9 AZR 266/24

veröffentlicht am 23.03.2026 von

Der Sachverhalt

Die beklagte Arbeitnehmerin war als Altenpflegerin in einer Pflegeeinrichtung beschäftigt. Auf Grundlage eines von der Arbeitgeberin gestellten Fortbildungsvertrags absolvierte sie berufsbegleitend eine Weiterbildung zur Fachkraft für gerontopsychiatrische Pflege. Die Arbeitgeberin übernahm sowohl Kurs- und Prüfungsgebühren als auch die Vergütung für umfangreiche Freistellungstage. Insgesamt belief sich das finanzielle Volumen der Maßnahme nach dem Vertrag auf knapp 15.000 Euro.

Der Fortbildungsvertrag sah vor, dass die Arbeitnehmerin die Kosten anteilig zurückzuzahlen habe, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von 24 Monaten nach Abschluss der Fortbildung „aus von der Arbeitnehmerin zu vertretenden Gründen“ von ihr selbst oder von der Arbeitgeberin beendet werde. Nach erfolgreichem Abschluss der Fortbildung kündigte die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis innerhalb der Bindungsfrist. Die Arbeitgeberin verlangte daraufhin noch rund 9.347 Euro zurück.

Vor dem LAG trugen die Parteien ergänzend zu den Umständen der Fortbildung vor: Die Arbeitnehmerin stellte die Wirksamkeit der Klausel insgesamt infrage und verwies unter anderem darauf, dass die Maßnahme vor allem im Interesse der Arbeitgeberin gelegen habe. Diese hielt dem entgegen, die Klausel erfasse ersichtlich nicht Fälle unverschuldeter Erkrankung. Arbeitsgericht und LAG wiesen die Klage ab, die Revision der Arbeitgeberin vor dem BAG blieb erfolglos.

Die Entscheidung

Das BAG knüpft an die vom LAG herausgearbeitete Kernfrage an: Wie ist der Begriff des „Vertretenmüssens“ in einer formularmäßigen Rückzahlungsklausel zu verstehen? Genau hier liegt die Sprengkraft der Entscheidung. Der Begriff konnte erstens im Sinne des § 276 BGB als Verschulden verstanden werden, also als vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten. Er konnte zweitens aber auch weiter gelesen werden, nämlich als alle Gründe, die aus der Sphäre der Arbeitnehmerin stammen. Keine dieser Deutungen hatte nach Auffassung des BAG einen klaren Vorrang.

Damit griff die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zulasten der Arbeitgeberin als Verwenderin der Klausel ein. Für die Inhaltskontrolle war deshalb von der arbeitnehmerfeindlicheren, weiter reichenden Auslegung auszugehen. In dieser Lesart erfasste die Klausel auch Fallgruppen, in denen eine Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis beendet, weil sie dauerhaft nicht mehr leistungsfähig ist – sogar dann, wenn sie dies nicht oder nur fahrlässig verursacht hat.

Das hält der Senat nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB für unangemessen. Rückzahlungsklauseln dürfen zwar Bindungswirkungen erzeugen, sie dürfen Beschäftigte aber nicht an einem praktisch sinnentleerten Arbeitsverhältnis festhalten. Ist die geschuldete Arbeitsleistung dauerhaft nicht mehr zu erbringen, fehlt es an einem billigenswerten Interesse des Arbeitgebers, gleichwohl über den Rückzahlungsdruck Betriebstreue zu erzwingen. Hinzu tritt die Beeinträchtigung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten arbeitsplatzbezogenen Berufswahlfreiheit. Besonders wichtig: Die unwirksame Klausel wird nicht auf ein zulässiges Maß zurückgeführt, sondern fällt nach § 306 Abs. 1 BGB ersatzlos weg.

 Praktische Bedeutung für Betriebsräte

Für Betriebsräte ist die Entscheidung in mehrfacher Hinsicht relevant. Sie stärkt zunächst die Kontrolle standardisierter Fortbildungsvereinbarungen, die in der Praxis häufig im Umfeld von Personalentwicklung, Qualifizierung, Umgruppierung oder Fachkräftebindung eingesetzt werden. Gerade an den Schnittstellen zu § 96 ff. BetrVG, zu Auswahlfragen bei Qualifizierungsmaßnahmen und zu betrieblichen Regelungen über Fortbildungsbudgets entsteht regelmäßig erheblicher Mitgestaltungsbedarf.

Die größte praktische Überschneidung liegt dort, wo Arbeitgeber Qualifizierung fördern, zugleich aber über Rückzahlungsklauseln Bleibedruck erzeugen. Betriebsräte haben nun ein weiteres starkes Argument, auf klare, eng gefasste und differenzierende Regelungen zu dringen. Klauseln, die pauschal an „vom Arbeitnehmer zu vertretende Gründe“ anknüpfen, sind nach dieser Entscheidung unzulässig. Das Urteil ist deshalb eine Erleichterung für Betriebsräte und erweitert tendenziell den Schutz von Arbeitnehmerrechten. Es erschwert nicht die Weiterbildung, sondern zwingt Arbeitgeber zu präziser, fairer Vertragsgestaltung. In der Beratungspraxis bedeutet das: Fortbildungsvereinbarungen gehören vor ihrer Verwendung auf AGB-Festigkeit, Transparenz und die Ausnahme personenbedingter, nicht beherrschbarer Beendigungsgründe überprüft.