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Die Fünftelregelung

Je höher das Einkommen in einem Kalenderjahr ist, desto höher ist auch der persönliche Steuersatz, mit dem das Einkommen versteuert wird.

Die Fünftelregelung in § 34 EstG ist eine steuerliche Berechnungsmethode, so zu tun, als wäre eine außergewöhnliche Einnahme nicht in einem Kalenderjahr, sondern verteilt auf fünf Jahre zugeflossen. Dadurch steigt der persönliche Steuersatz weniger stark an, eine sogenannte Progressionsglättung. Ein Arbeitnehmer kann auf diese Weise Steuern sparen, denn ohne die Fünftelregelung müsste der Arbeitnehmer seine Abfindungszahlung zu einem (deutlich) höheren als seinem üblichen Steuersatz versteuern.

Neben Abfindungen aus einem Sozialplan, Aufhebungsvertrag oder einem gerichtlichen Vergleich kommen auch Entschädigungszahlungen, Nachzahlungen aus Rentenversicherungen oder Veräußerungsgewinne als außerordentliche Einkünfte in Betracht.

  

Die geplante Neuregelung

Die lohnsteuerliche Fünftelregelung soll mit dem Inkrafttreten des Wachstumschancengesetzes ersatzlos aufgehoben werden. Darüber wurde im Vermittlungsausschluss am 21. Februar 2024 entschieden.

Die Umsetzung erfordert jedoch komplexe Berechnungsschleifen in den Lohnsteuerprogrammen der Arbeitgeber, was oft zu Unsicherheiten und zusätzlichem Aufwand führt. Daher haben sie diese Verpflichtung bislang nur sehr selten umgesetzt. Um den Bürokratieabbau zu fördern, wird die Regelung zur Berechnung der Lohnsteuer im Zusammenhang mit tarifermäßigt zu besteuerndem Arbeitslohn ersatzlos aufgehoben.

Für Arbeitnehmer ändert sich hierdurch im Ergebnis nichts, denn die Fünftelregelung in § 34 Abs. 1 EstG bleibt für die Einkommenssteuer unverändert bestehen. Diese Tarifermäßigung kann weiterhin im Rahmen der Einkommenssteuerveranlagung geltend gemacht werden.

Dies war auch bislang meist der sinnvollste Weg, da die Einkommenssteuer unter der Berücksichtigung der Fünftelregelung ohnehin nur dann richtig veranlagt werden kann, wenn alle steuerlichen Sachverhalte und Schlussfolgerungen bekannt sind. Dies war im Rahmen der unterjährigen Lohnsteuerberechnung kaum möglich.

Die Fünftelregelung bleibt also erhalten. Arbeitnehmer sind zukünftig nur allein für ihre Anwendung verantwortlich und sie müssen hier besonders gut aufpassen, weshalb eine steuerliche Beratung zu empfehlen ist.

 

Berechnungsschritte der Einkommenssteuer nach der Fünftelregelung:

1.       Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (zvE):
Zuerst wird das zu versteuernde Einkommen des Jahres, in dem die außerordentlichen Einkünfte anfallen, ohne diese außerordentlichen Einkünfte berechnet.

2.       Berechnung der Steuer ohne außerordentliche Einkünfte:
Auf dieses Einkommen wird die reguläre Einkommenssteuer berechnet.

3.       Hinzurechnung eines Fünftels der außerordentlichen Einkünfte:
Zu dem zu versteuernden Einkommen wird nun ein Fünftel der außerordentlichen Einkünfte hinzugerechnet.

4.       Berechnung der Steuer mit einem Fünftel der außerordentlichen Einkünfte:
Auf dieses erhöhte Einkommen wird erneut die Einkommenssteuer berechnet.

5.       Ermittlung der Differenzsteuer:
Die Differenz zwischen der Steuer aus Schritt 4 und der Steuer aus Schritt 2 wird ermittelt.

6.       Verfünffachung der Differenzsteuer:
Die ermittelte Differenzsteuer wird verfünffacht. Dieser Betrag stellt die zusätzliche Steuerbelastung durch die außerordentlichen Einkünfte dar.

7.       Gesamtsteuerbelastung:
Die Gesamtsteuerbelastung ergibt sich aus der Summe der ursprünglichen Steuer aus Schritt 2 und der verfünffachten Differenzsteuer aus Schritt 6.

 

Durch dieses Vorgehen wird die Progressionswirkung der außerordentlichen Einkünfte gemildert, da nicht das gesamte außerordentliche Einkommen auf einmal, sondern nur ein Fünftel davon für die Progression berücksichtigt wird. Dies führt in der Regel zu einer niedrigeren Steuerbelastung, als wenn die außerordentlichen Einkünfte voll zum regulären Steuersatz besteuert würden.

Dr. Daniel Wall
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Daniel Alexander Blotevogel
Rechtsanwalt

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