Zum Hauptinhalt der Seite springen

Ein häufiges Problem für Betriebsratsvertreter:

Nach einem gewonnen Beschlussverfahren, geführt über zwei Instanzen und zwei Jahre, kann im Rahmen der Kostenabrechnung die wirksame Mandatierung durch eine Beschlussfassung nicht mehr nachgewiesen werden. Der Anwalt geht leer aus.

 

Hier hilft in der Zukunft eine erfreuliche Entscheidung des LAG Nürnberg:

Die 2. Kammer entschied, dass eine anwaltliche Tätigkeit auch dann von der Kostentragungspflicht des § 40 BetrVG erfasst ist, wenn diese zunächst auf einem unwirksamen Beschluss beruhte.

Mehr noch: Blieb die Unwirksamkeit des Beschlusses zunächst unerkannt, kann der Betriebsrat auch noch nach Abschluss des Verfahrens in einem sich anschließenden Kostenerstattungsverfahren diese Tätigkeit nachträglich genehmigen.

Stets muss die anwaltliche Hinzuziehung für den Betriebsrat erforderlich i.S.d. § 40 BetrVG gewesen sein.

 

Es ist hier spannend, die Rechtsbeschwerde abzuwarten, denn diese Entscheidung steht in einem unübersehbaren Spannungsverhältnis zu einer Entscheidung des 7. Senats des BAG aus dem Jahr 2007. Damals entschied das BAG:

Die zeitliche Rückerstreckung der Genehmigung zu einem im Namen des Betriebsrats abgeschlossenen Rechtsgeschäft ist ausgeschlossen, wenn die Beschlussfassung des Betriebsrats erst nach dem für die Beurteilung eines Sachverhalts maßgeblichen Zeitpunkt erfolgt. Diese Einschränkung betrifft insbesondere rechtsgeschäftliche Vereinbarungen, durch die dem Arbeitgeber eine Kostentragungspflicht auferlegt wird. Daneben können wie bei der Änderung oder Aufhebung von Betriebsratsbeschlüssen Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes einer zeitlichen Rückerstreckung der Genehmigung entgegenstehen.“ (BAG, Beschl. v. 10.10.2007 - 7 ABR 51/06)

Spannend – im Sinne von nicht im Vornhinein aussichtsreich – ist die zu erwartende Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberseite deswegen, weil das LAG Nürnberg seine Erwägung gut begründet auf eine spätere Entscheidung ebenfalls des 7. Senats stützt.

Im Jahr 2013 entschied dieser, dass „eine nachträgliche Genehmigung der Beschlussfassung nicht nur bis zum Ergehen einer Prozessentscheidung möglich ist“, sondern ging noch weiter: „Bleibt der Vertretungsmangel in der unteren Instanz unentdeckt, so ist auch noch in der Rechtsmittelinstanz eine Genehmigung möglich; sie kann in diesen Fällen sogar noch nach Eintritt der Rechtskraft erklärt werden.“ (BAG, Beschl. v. 6.11.2013 – 7 ABR 84/11).

Wenn der Rechtsprechung des 7. Senats folgend eine Genehmigung durch den Betriebsrat auch noch nach Eintritt der Rechtskraft möglich sein soll, wieso sollte der Anwalt dann zwar in Vollmacht vertreten haben, dies aber zwingend kostenlos tun müssen, fragte das LAG Nürnberg spitz und befand ein solches künstliches Aufspalten als ein „unbefriedigendes Ergebnis“.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war wegen grundsätzlicher Bedeutung veranlasst – diese wird nun mit Spannung erwartet.

LAG Nürnberg, Beschl. v. 23.11.2023 – 2 TaBV 8/23

Dr. Daniel Wall
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Zurück zum Anfang